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Grundsätzliches Rauchverbot im Wald ab 1. März bis 31. Oktober


Foto: Symbol
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Nicht nur in heißen Sommermonaten, sondern auch im Spätwinter und Frühjahr besteht eine hohe Waldbrandgefahr in den Wäldern. Gerade in diesem Winter, in dem es sehr wenig Niederschlag gab, ist die Gefahr groß, dass ein einziger Funke großen Schaden anrichten kann. Waldbesuchende unterschätzen oft die Gefahr, die im Frühjahr von trockenen Blättern und Ästen ausgeht. Schon eine achtlos weggeworfene Zigarette reicht aus, um einen Wald in Brand zu setzen.

 

Manfred Robens, Leiter des Kreisforstamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, bittet alle Waldbesuchenden folgende Regeln zu beachten:

 

 

·Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.

·Feuer machen ist ganzjährig nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt. Je nach örtlicher Situation   können die Ortspolizeibehörden sowie die Forstbehörde weitere Maßnahmen anordnen und insbesondere das Grillen im Wald vollständig   verbieten. Diese Sperrungen sind unbedingt zu beachten.

·Nicht gestattet ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Grillgeräten.

·Offenes Feuer außerhalb des Waldes muss grundsätzlich mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein.

·Auch an den erlaubten Stellen muss das Feuer immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen unbedingt vollständig gelöscht werden.

 

Die aktuelle Waldbrandgefahr ist öffentlich einsehbar auf der Homepage des Deutschen Wetterdienstes. Der „Waldbrandgefahrenindex“ zeigt mit einer Skala von 1 bis 5 deutschlandweit die Brandgefahr an, wobei die Stufe 5 die höchste Gefährdung markiert. In den ersten Märztagen zeigte der Index für den Rhein-Neckar-Kreis mit der Stufe 3 bereits eine erhöhte Gefährdung an. 

 

Text: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis