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Fragen und Antworten zum Kontaktverbot


Welche Maßnahmen wurden getroffen?

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und einzudämmen hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine landesweite Corona-Verordnung erlassen, die zuletzt zum 22. März 2020 aktualisiert wurde.

Darin wird unter anderem der Betrieb sämtlicher Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen untersagt sowie die Schließung von Gaststätten angeordnet.

Ebenfalls seit dem 22. März 2020 gelten bundesweite Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte. Darüber hinaus besteht für das Stadtgebiet Mannheim eine Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Mannheim selbst.

Allgemeinverfügung Betretungs- bzw. Aufenthaltsverbot Fassung 23.03.2020 hier: https://www.mannheim.de/sites/default/files/2020-03/20_03_23_Allgemeinverf%C3%BCgung%20Betretungsverbot_Korrektur.pdf

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Fassung vom 28.03.2020 hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200328_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung.pdf

Leitlinien des Bundes gegen die Ausbreitung des Coronavirus hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/leitlinien-bund-laender-1731000

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

sowie des Robert-Koch-Institutes: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

 

Was bedeutet das Kontaktverbot?

Das Kontaktverbot besagt, dass man nur noch maximal zu zweit draußen unterwegs sein darf. Auch erlaubt ist es weiterhin mit der Kernfamilie oder mit Mitbewohnern, also mit Personen, mit denen man in einem gemeinsamen Haushalt lebt, die Wohnung zu verlassen. Das Kontaktverbot besagt außerdem, dass außerhalb des öffentlichen Raums nicht mehr als 5 Personen zusammenkommen dürfen. Ausgenommen hiervon sind Familien oder Mitbewohner, also Personen, mit denen man sowieso in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Im Übrigen gilt: Halten Sie einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen ein!

 

Was bedeutet das Aufenthaltsverbot?

Die Stadt Mannheim hat für besonders belebte Orte zusätzlich eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach gilt ein Aufenthaltsverbot an folgenden Örtlichkeiten:

  • Rheinterrassen (auf den Wiesen am Rheinufer zwischen Rheinterrassen/Konrad-Adenauer-Brücke und Beginn des Waldparks) und
  • Neckarwiese (am Nordufer zwischen Jungbuschbrücke und Friedrich-Ebert-Brücke):
    Auf den Gehwegen darf man unter Einhaltung der o.g. Regelungen bezüglich des Kontaktverbots, siehe auch § 3 CoronaVO in der aktuellen Fassung (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200328_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung.pdf), weiterhin spazieren gehen, joggen, mit dem Hund Gassi gehen oder sich auf Bänke setzen.
  • Friedrichsplatzanlage (unterer, tieferliegender Bereich des Wasserturmgeländes) und
  • Paradeplatz:
    Die Wege um die Anlage und den Platz sind offen und frei begehbar.

Der Aufenthalt auf den dortigen Grünflächen ist verboten.

Die zusätzlichen Maßnahmen für in der Regel besonders belebte Orte wurden getroffen, weil dort die Durchsetzung der Kontaktverbote der Rechtsverordnung nur schwer zu kontrollieren und umzusetzen ist. Mit der Vermeidung solcher Situationen wird auch das Infektionsrisiko reduziert.

 

Darf man seine Partnerin/seinen Partner besuchen?

Ja, Besuche bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder Partnerinnen und Partnern sind selbstverständlich erlaubt.

 

Brauche ich für Fahrten zum Arbeitsplatz einen Passierschein?

Nein.

 

Darf ich bei pflegebedürftigen Angehörigen nach dem Rechten schauen?

Grundsätzlich ja, Besuche bei Angehörigen im privaten Umfeld bzw. „nach dem Rechten schauen“ sind erlaubt (§ 3 Absatz 3 Corona-Verordnung). Beachten Sie bitte gerade bei pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Pflege die Hygienevorgaben und halten Sie auch hier so gut es geht Abstand!

 

Sind notwendige Arztbesuche, Physiotherapietermine etc. möglich?

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung muss aufrechterhalten werden und sollte beim Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation auch weiter angeboten werden. Es besteht die Möglichkeit, nicht dringend notwendige Behandlungen auf spätere Termine zu verschieben, hier gilt es im Einzelfall zu entscheiden. Gruppentermine sollten unbedingt abgesagt werden. Die üblichen hygienischen Maßnahmen sind einzuhalten. Termine für Risikopatienten und für Patienten mit Atemwegserkrankungen sollten abgesagt werden.

 

Darf ich im Freien Sport betreiben und darf ich mit meinem Haustier raus?

Aufenthalte im Freien für Sport und Bewegung sind alleine, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren gestattet.

 

Darf man mit dem Auto ins Grüne fahren?

Wer zum Spazierengehen oder Wandern in die Natur fahren möchte, darf dies mit höchstens einer anderen Person oder mit den Bewohnern eines Haushalts weiterhin tun. Es ist aber zu empfehlen, sich über mögliche lokale Bestimmungen am Zielort vorab zu informieren.

 

Was ist mit Umzügen?

Wohnungswechsel und Umzüge sind weiterhin erlaubt. Beachten Sie jedoch, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet ist. Vermeiden Sie bitte in jedem Fall, dass zu viele Menschen zusammenkommen. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt.

Ein Mindestabstand zwischen den Personen von 1, 50 Meter ist möglichst einzuhalten.

 

Was ist bei Trauerfeiern zu beachten?

Hinsichtlich Bestattungen, Trauerfeiern etc. verweisen wir auf die Informationen der Friedhöfe Mannheim: https://www.friedhof-mannheim.de/auswirkung-des-coronavirus-auf-den-dienstbetrieb-der-friedhoefe-mannheim-4364/

 

Welche Geschäfte dürfen geöffnet bleiben?

Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Für den Einzelhandel hat die Landesverordnung Ausnahmen von der Betriebsschließung erteilt.

Folgende Geschäfte dürfen zum Beispiel weiterhin geöffnet bleiben:

  • Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels und Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten (nicht erlaubt bei Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen sowie bei ähnlichen Einrichtungen)
  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Autovermietung, Car-Sharing
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Baumärkte
  • Baustoffstandorte
  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken)
  • Betriebskantinen (ohne Bewirtung externer Gäste)
  • Bestatter
  • Brennstoffhandel
  • Campingplätze für Personen mit dortigem Erstwohnsitz
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Dienstleister der Gesundheitswirtschaft (auch mobil) wie z.B. Massagepraxen mit Kassenzulassung sowie Physiotherapeuten, Heilpraktiker
  • Drogerien mit Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken
  • Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
  • Fahrradwerkstätten
  • Freie Berufe
  • Medizinische Fußpflege (stationär und mobil)
  • Gärtnereien, Gartenbaubedarf
  • Getränkemärkte
  • Großhandel
  • Hofläden
  • Hörgeräteakustiker
  • Hundetrainer (Einzelbetreuung)
  • Kaminkehrer
  • Kfz-Werkstätten
  • Kioske
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Metzgereien
  • Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen (z.B. Schreinereien mit Küchen-studio oder Sanitärbetriebe mit Verkaufsausstellung)
  • Musiklehrer mit Einzelunterricht
  • Orthopädieschuhmacher
  • Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
  • Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
  • Raiffeisenmärkte
  • Reisebüros
  • Sanitätshäuser
  • Schuh- und Schlüsselreparatur
  • Servicestellen von Telekommunikations-unternehmen
  • Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
  • Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste Tankstellen
  • Textilreinigung
  • Tierbedarf
  • Verkauf von Jägereibedarf
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxen
  • Vermietung von Ferienwohnungen an Monteure
  • Versicherungsbüros
  • Warenlieferung und Montage
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte
  • Zeitungen und Zeitschriften

(vgl. hierzu die Auslegungshinweise des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Was haben die geöffneten Betriebe zu beachten?

Wichtig ist, dass die folgenden Auflagen eingehalten werden:

  • Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen
  • Sicherstellung der erforderlichen Hygienestandard
  • Verhinderung von Ansammlung von mehr als fünf Personen

 

Was ist bei der Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu beachten?

Geschäfte, die geöffnet haben dürfen, ist es erlaubt, an allen Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr zu öffnen.

Ist die Öffnung an Sonn- und Feiertagen der jeweiligen Einrichtung ohnehin durch sonstige Vorschriften zulässig, gilt die speziellere Regelung.

 

Kann jeder einen Außer-Haus-Verkauf einrichten?

Nein. In der Landesverordnung ist ausschließlich Gaststätten das Einrichten eines Außer-Haus-Verkaufs erlaubt. Für Bars, Cafés, Eisdielen, Kneipen und Shisha-Bars ist dies nicht möglich.

Das Aufstellen von Tischen und Stühlen bzw. alles, was zum dortigen Verweilen einlädt, ist verboten.

 

Was haben Bewirtungskantinen zu beachten?

Es dürfen lediglich die eigenen Arbeitnehmer bewirtet werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass

  • die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
  • Stehplätze so gestaltet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen

gewährleistet ist.

 

Welche Geschäfte müssen schließen?

Alle weiteren Geschäfte, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, müssen schließen – hierzu zählen unter anderem:

  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze zu touristischen Zwecken
  • Bekleidungsgeschäfte
  • Blumenläden
  • Buchhandel
  • Copyshops
  • E-Zigaretten Shops
  • Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahrradwerkstätten)
  • Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW)
  • Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Fotostudios
  • Frisöre
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten)
  • Kfz-Handel
  • Koch- und Grillschulen
  • Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Studios zur Tattooentfernung, Piercingstudios, Sonnenstudios, Waxingstudios
  • Massagestudios
  • Mobile Dienstleister, die nicht zur Gesundheitswirtschaft gehören (Frisöre, Kosmetik, kosmetische Fußpflege)
  • Nagelstudios Outlet-Center
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Reisebusse im touristischen Verkehr
  • Schreibwarenhandel
  • Spezialgeschäfte für Sportlernahrung und Nahrungsergänzungsmittel
  • Spielwarenhandel
  • Tourismushotels
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Wettannahmestellen
  • Vinotheken der Winzergenossenschaften, Wein- und Spirituosenhandlungen

(vgl. hierzu die Auslegungshinweise des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Wie erhalte ich einen Nachweis für die Versicherung zur Geschäftsschließung?

Die Corona-Verordnung dient Ihnen als Bestätigung für Ihre Versicherung.

 

Ich verkaufe Mischsortimente. Was ist zu beachten?

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist.

Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.

 

Gibt es Regelungen zu Hamsterkäufen?

Bisher gibt es keine Regelung in der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim oder in der Landesverordnung zu Hamsterkäufen.

Einige Einzelhändler haben interne Regelungen getroffen und geben nur noch in limitierter Anzahl Waren ab.

Der Handel hat außerdem zugesichert, auf die verstärkte Nachfrage zu reagieren und das Sortiment aufzustocken.

 

Gibt es eine Anlaufstelle für Unternehmen?

Es wurde eine Hotline für alle Fragen, die Unternehmen – gleich welcher Art – im Zusammenhang mit der jetzigen Situation haben, eingerichtet. Hinter der Hotline steht die Expertise der Kundenbetreuer der Wirtschaftsförderung, die zu verschiedenen Themen informieren sowie relevante Themen, welche die Unternehmen beschäftigen, aufgreifen.

Die Kundenbetreuer vermitteln darüber hinaus Ansprechpartner, stellen den Informationstransfer sicher und geben Hinweise zu bei den Banken und Förderinstitutionen bestehenden Instrumenten im Liquiditäts- und Finanzierungsbereich.

Die Nummer der Hotline: 0621 - 293-3351.

Auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg finden Sie eine Liste häufig gestellter Fragen, beispielsweise zu finanzieller Unterstützung, Kurzarbeitergeld, Ladenöffnungszeiten an Sonn-/Feiertagen etc., aufrufbar unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/

 

Gibt es derzeit Transportbeschränkungen?

Derzeit gibt es keine Transportbeschränkungen. Hinsichtlich der Personenbeförderung ist die Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Meter) gemäß der Corona-Verordnung einzuhalten.

 

Sind Hotels betroffen?

Hotels dürfen zu touristischen Zwecken nicht genutzt werden. Übernachtungen für Geschäftsreisende sind möglich.

Da sich im Speisesaal eines Hotels inklusive Bedienung / Personal max. 5 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen, wird für die Bewirtung von Hotelgästen auf die Umstellung auf Zimmerservice geraten.

 

Dürfen in Hotels auch externe Gäste bewirtet werden?

Nein.

 

Überwachung:

Zuallererst gehen wir natürlich von einer Kultur der Solidarität, der Vernunft und des Einhaltens von Regeln aus. Dennoch werden Stadtverwaltung und Polizeipräsidium die Einhaltung der Regeln auch überwachen.

 

Tiere:

Kann das Coronavirus Covid-19 von Haustieren auf Menschen und umgekehrt von Menschen auf Haustiere übertragen werden?

Coronaviren kommen bei Mensch und Tieren vor. Die bei Haustieren vorkommenden Viren sind jedoch nicht auf Menschen übertragbar und stellen somit keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.

Es gibt auch bisher keine Hinweise darauf, dass sich Haustiere mit dem Coronavirus Covid-19 anstecken können. Der Kontakt zu Haustieren muss daher nicht eingeschränkt werden. Es wird jedoch generell geraten, im Umgang mit Tieren die grundlegenden Prinzipien der Hygiene zu beachten, wie beispielweise Händewaschen nach dem Kontakt oder vermeiden, dass das Gesicht durch die Tiere abgeschleckt wird.

 

Müssen Haustiere von infizierten Personen in Quarantäne?

Haustiere können sich nicht mit Covid-19 anstecken. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass infizierte Personen das Virus auf die Körperoberfläche ihrer Tiere übertragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommt es in diesem Fall jedoch – wie bei Gegenständen, an denen das Virus anhaften kann - zu keiner Übertragung, wenn die Hygieneempfehlungen befolgt werden.

Für die Tiere werden daher keine Absonderungsmaßnahmen, wie Trennung von infizierten Halterinnen und Haltern oder eine Quarantäne empfohlen.

Von der Testung der Haustiere auf Covid-19 auf Veranlassung durch die Halterinnen und Halterinnen wird abgeraten.

Personen, die sich wegen einer Infektion bzw. Erkrankung in Quarantäne befinden, sollten jedoch geeignete Personen um Mitwirkung bei der Betreuung ihrer Tiere bitten, beispielsweise zum Gassi gehen. Infizierte Personen sollten in diesem Fall jedoch keinen engen Kontakt zu ihren Tieren pflegen.

 

Können Haustiere noch über die Grenze verbracht werden?

Da Covid-19 keine Infektion bei Haustieren hervorruft, gibt es wegen dieses Virus für Haustiere keine besonderen Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Verbringen.

Es müssen jedoch die jeweils einschlägigen Tiergesundheitsbestimmungen eingehalten werden. Ggf. sind zudem die Bestimmungen für gefährliche Tiere zu beachten.

 

Kann ich noch Tierfutter kaufen oder sind die Geschäfte geschlossen?

Ja, Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel, Bau- und Gartenmärkten usw. verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.

 

Ist die Versorgung von Tieren in Tierhaltungen, z.B. von Pferden in Pensionsställen sichergestellt?

Ja, Futtermittel sind verfügbar.

Der Zugang zu Ställen ist vor Ort mit dem Betreiber abzusprechen.

Soweit in Tierhaltungen aufgrund des Corona-Geschehens Personalengpässe entstehen, sind vor Ort an die Situation angepasste Lösungen zu suchen. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Dies gilt auch für Tierheime, Zoos und Tierparks.

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit der Corona-Lage sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (Link https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus) verfügbar.

 

Text: Stadt Mannheim