Mannheim: Bei derzeit steigenden Fallzahlen ordnet die Stadt Mannheim zunehmend häufiger behördlich eine Quarantäne an. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse ordnet sie diese nun per Allgemeinverfügung statt einer schriftlichen Einzelverfügung an. Die Allgemeinverfügung der Stadt findet sich hier: https://www.mannheim.de/sites/default/files/2020-10/AV-Quarantaene-26.10.2020korrigiert.pdf
Betroffene werden weiterhin so schnell wie möglich vom Gesundheitsamt informiert und über die Modalitäten der Quarantäne wie Verhaltensregeln und Dauer aufgeklärt.
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu allen positiv getesteten Fällen auf, sobald ihm der Laborbefund vorliegt.
Gemäß Robert Koch-Institut (RKI) wird eine Quarantäne grundsätzlich dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko für eine Ansteckung besteht. Dies ist der
Fall,
• wenn eine Person positiv getestet wurde.
• wenn innerhalb der letzten zwei Wochen enger Kontakt zu einer oder einem Infizierten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose
bestand.
• wenn innerhalb der letzten 14 Tage ein Aufenthalt in einem Risikogebiet stattgefunden hat.
Ein enger Kontakt ist, wer mindestens 15 Minuten mit einer oder einem Infizierten gesprochen hat beziehungsweise angehustet oder angeniest worden ist, während diese
oder dieser ansteckend gewesen ist. Solche Begegnungen werden als Kontakt der Kategorie 1 gewertet. Auch in anderen
Fällen kann das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen.
Dauer der Quarantäne
Positiv getestete Personen
Bei positiv getesteten Personen ohne Symptomen endet die Quarantäne 10 Tage nach dem Test.
Bei positiv getesteten Personen mit symptomatischem Krankheitsverlauf endet sie 10 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit
mindestens 48 Stunden.
Verdachtsfälle
Wer Krankheitsanzeichen wie Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und
Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche bemerkt, die auf eine Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hindeuten, und für den das Gesundheitsamt oder der Hausarzt eine Testung auf SARS-CoV-2
veranlasst hat, muss sich gemäß AV bis zum Vorliegen des Befundes zu Hause isolieren.
Kontaktpersonen der Kategorie 1
Bei Kontaktpersonen der Kategorie 1 dauert die Quarantäne unabhängig vom Testergebnis beziehungsweise von den Testergebnissen mindestens 14 Tage, denn so lange kann die Inkubationszeit betragen. In Einzelfällen kann das Gesundheitsamt eine andere Dauer anordnen.
Kontaktpersonen der Kategorie 1 sollten während ihrer Quarantäne ein Symptomtagebuch führen. Eine Vorlage dafür findet sich unter http://www.rki.de.
Reiserückkehrende: Bei Rückkehrenden aus Risikogebieten sind die besonderen Hinweise der
Corona-Verordnung EQT (Einreise, Quarantäne und Testung) zu beachten.
Geringes Ansteckungsrisiko
Kontaktpersonen der Kategorie 2
Wer beispielsweise nur im gleichen Raum mit einer oder einem COVID-19-Erkrankten war und keinen engen Kontakt hatte, wird als Kontaktperson der Kategorie 2 gewertet
und es wird in der Regel keine Quarantäne angeordnet, da ein geringeres Ansteckungsrisiko besteht. Wer mit Menschen
mit Vorerkrankungen arbeitet (Krankenhaus, Altenpflege etc.), sollte aber in jedem Fall seinen Arbeitgeber informieren. Und für alle gilt, dass sie eine tägliche Selbstkontrolle auf
Krankheitszeichen vornehmen sollten. Bei Auftreten von Krankheitszeichen sollte dringend eine Testung erfolgen.
Schulen: Wenn Mund-Nasen-Schutz getragen wurde, muss nicht mehr ganze Klasse in Quarantäne
Bislang galt, dass wenn ein positiv getesteter Corona-Fall in einer Schule oder Kita aufgetreten ist, die betroffenen Klassen und Gruppen komplett einschließlich
der Lehrkräfte bzw. Erzieher*innen in als Kontaktpersonen der Kategorie 1 in Quarantäne gingen. Nun wird dieses Vorgehen nur noch in Kindergärten und Grundschulen praktiziert. Das liegt daran,
dass für weiterführende Schulen ab Klasse 5 seit dem 16. Oktober die Maskenpflicht auch im Unterricht gilt. Nach Robert-Koch-Institut sind Personen, die sich mit Mund-Nasen-Schutz in regelmäßig
gelüfteten Räumen gemeinsam mit einem Infizierten aufgehalten haben, jetzt als Kontaktpersonen der Kategorie 2 einzustufen und müssen deshalb nicht automatisch in Quarantäne und nicht zum
Test.
Kontaktperson einer Kontaktperson
Wer Kontakt zu einer Person in der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis hatte, die wiederum Kontakt zu einem im Labor bestätigten COVID-19-Fall hatte, aber
völlig gesund ist, muss ebenfalls nicht in Quarantäne. In diesem Fall ist man keine Kontaktperson, hat kein erhöhtes
Risiko für eine COVID-19-Erkrankung und kann auch niemanden anstecken. Man ist "nur" Kontaktperson einer Kontaktperson.
Diese grundsätzlichen Regelungen können jeweils durch die Mitarbeitenden des Gesundheitsamts überprüft und individuell angepasst werden. Zudem gibt es
Ausnahmeregelungen, beispielsweise bei medizinischem Personal. Auch hier bedarf es individueller Rücksprachen mit dem Gesundheitsamt.
Verstöße gegen Quarantäneanordnung
Verstöße gegen die behördlich angeordnete Quarantäne können mit einem Bußgeld bestraft werden. Die per Allgeneinverfügung angeordnete Quarantäne wird im Fall der
Kontaktpersonen mündlich vom Gesundheitsamt oder von einer vom Gesundheitsamt damit beauftragten Person wie etwa einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mitgeteilt. Die Quarantäne beginnt in
diesen Fällen mit der mündlichen Anordnung. Im Fall der Positivtestung mit der Mitteilung des Testergebnisses und im Verdachtsfall aufgrund Symptomen mit der Anordnung eunes Tests durch das
Gesundheitsamt Bzw. der entsprechenden Emofehlung durch den Hausarzt.
Ausführliche Informationen gibt es unter http://www.rki.de
Text: Stadt Mannheim