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Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Neckar-Kreis konstant unter 50: Weitere Lockerungen ab Sonntag, 30. Mai, möglich


Im Rhein-Neckar-Kreis könnten ab Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen bei den Corona-Regelungen greifen. Voraussetzung dafür ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz auch am morgigen Samstag – und somit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen – unter 50 liegt. Sollte dieser Grenzwert morgen nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) erneut unterschritten worden sein, wird dies noch am selben Tag vom Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises auf der Homepage öffentlich bekanntgemacht (www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen). Die Inzidenzwerte der letzten vier Tage inklusive dem heutigen Freitag lagen bei 48,5 (25. Mai), 42,3 (26. Mai), 33,2 (27. Mai) und 32,1 (28. Mai).

 

In diesem Fall gelten ab Sonntag, 30. Mai, im gesamten Landkreis folgende neuen Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

 

· Treffen: Im privaten und öffentlichen Raum sind Treffen mit bis zu 10 Person aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen ebenfalls nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu.

 

• Einkaufen: Dies ist dann ohne vorherige Terminvereinbarung oder einen Nachweis über einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung möglich. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht in und vor den Geschäften und eine begrenzte Kundenzahl, die sich nach der Größe der Verkaufsfläche richtet. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.

 

• Freizeit: Außerdem gibt es Lockerungen bei Bibliotheken und Büchereien, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten. Besucherinnen und Besucher sollten sich am besten vorab auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen zu den dort geltenden Vorgaben erkundigen.

 

Weiterhin bestehende Regelungen

 

Darüber hinaus gelten im Rhein-Neckar-Kreis weiterhin die Regelungen der sogenannten Öffnungsstufe 1, die am 19. Mai 2021 in Kraft getreten sind:

 

• Gastronomiebetriebe dürfen innen und außen zwischen 6 und 21 Uhr öffnen

 

• Öffnung von Hotels bzw. Beherbergungsbetrieben (Ferienwohnungen)

 

• Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen

 

• Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien

 

• Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien

 

• Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen

 

• Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (zum Beispiel Minigolfanlagen, Bootsverleih) für kleine Gruppen

 

• Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen

 

• Öffnung von Außenbereichen von Bädern

 

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen gibt es Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung). Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/. Dort finden sich ebenfalls die verschiedenen Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise.